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Anzeige Baubeginn gem. §24 Abs. 2 Bgld. BauG 1997

Information

Anzeige Baubeginn gem. §24 Abs. 2 Bgld. BauG 1997

§ 24 Verantwortlichkeit des Bauwerbers auszugsweise

1 Der Bauwerber hat mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nach den gesetzlichen Vorschriften befugte Personen heranzuziehen.

2 Der Bauwerber hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und für die bewilligungsgemäße Ausführung zu sorgen. Die Behörde hat dem Bauwerber eine Bauplakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung, sowie der Beginn der Bauarbeiten und gegebenfalls der Bauführer hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

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