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Fertigstellungsanzeige gem. §27 Bgld. BauG 1997

Information

Fertigstellungsanzeige gem. §27 Bgld. BauG 1997

§ 27 Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung

1 Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit anzuzeigen.

2 Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer befugten Fachkraft oder eines bautechnischen Sachverständigen, der an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, in dem dieser mit seiner Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des Gebäudes/Bauabschnittes bestätigt.

3 Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordung 2010, BGBl. II Nr. 115 in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2010, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.

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