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Überblick über die Förderungen aufgrund der Corona Krise


Förderungen für Vereine und Feuerwehren -  NPO-Unterstützungsfonds für das 4. Quartal 2020:

Der NPO-Unterstützungsfonds wurde um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal können bis 15.05.2021 über https://antrag.npo-fonds.at gestellt werden.

Zielgruppe:

  • gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen -- zB Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport, Freizeit und Erholung, Heimat- und Brauchtumspflege, etc.

  • Freiwillige Feuerwehren

  • Gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften

Gefördert werden 100% der förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag, wobei der Zuschuss immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt ist. Der Einnahmenausfall wird in der Regel wie folgt berechnet: Einnahmen von 01.10. bis 31.12.2019 minus Einnahmen von 01.10. bis 31.12.2020

Neuerungen:

  • für Organisationen, die vom Lockdown weder direkt (nicht behördlich geschlossen) noch indirekt betroffen waren, ändert sich nichts und sie können den Zuschuss wie gewohnt beantragen. Dies betrifft zB Kirchen und freiwillige Feuerwehren

  • für gemeinnützige Vereine (nicht für andere Arten von Organisationen), die aufgrund des Lockdowns behördlich geschlossen oder indirekt betroffen waren, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Für die Zeit des Lockdowns werden Einnahmen des Vorjahres ersetzt, "Lockdown-Zuschuss" genannt. Dies betrifft zB Museen und Sportvereine

  • die Berechnung ist so angelegt, dass eine Schlechterstellung ausgeschlossen ist

Ab einem Zuschuss iHv EUR 6.000,00 muss der Förderantrag von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Kosten, welche im Zusammenhang mit der Antragstellung bzw. Prüfung anfallen, sind zu 100% förderbar.


  Covid 19 Unterstützungen für Unternehmen/Selbständige:

Der momentane Förderdschungel ist für viele Selbständige kaum noch zu überblicken. Anbei eine kurze Aufstellung der derzeit wichtigsten Covid 19 Unterstützungsmaßnahmen für Gewerbetreibende bzw. neue Selbständige:

  • Härtefallfonds

  • Fixkostenzuschuss 1

  • Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz

  • Ausfallsbonus

  • Lockdown Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen


   Covid 19 Unterstützungen für Land und Forstwirtschaft:

Für die Land und Forstwirtschaft gibt es eigene Unterstützungsmaßnahmen. Die Beantragung erfolgt in diesem Fall über das e-AMA Portal (Login mit der Betriebsnummer). Folgende Unterstützungsmaßnahmen werden angeboten:

  • Härtefallfonds für Land- und Forstwirtschaft sowie Privatzimmervermieter

  • Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft

  • Ausfallsbonus (Richtlinie für LuF derzeit noch in Ausarbeitung)

Außerdem bestehen wie bei Unternehmen/Selbständige folgende Fördermöglichkeiten:

  • Fixkostenzuschuss 1

  • Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz


 Arbeitnehmerveranlagung 2020:

Seit 01. März besteht grundsätzlich die Möglichkeit seine Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich") für das Jahr 2020 beim Finanzamt einzureichen.

Wichtige Eckpunkte für 2020:

  • Familienbonus Plus -- auch wenn Sie den Familienbonus laufend über die Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie ihn bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen

  • Topfsonderausgaben -- zB Versicherungsbeiträge und Ausgaben für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung sind letztmalig im Jahr 2020 absetzbar (nur wenn Vertragsbeginn bzw. Baubeginn vor dem 01.01.2016)

  • Pendlerpauschale -- haben Sie bereits vor der Kurzarbeit oder dem coronabedingten Homeoffice Anspruch auf ein Pendlerpauschale gehabt, dann haben Sie das auch weiterhin, und zwar bis zum 30.06.2021


Corona Familienhärtefonds:

Die Antragstellung wurde bis 30. Juni 2021 verlängert und ist über das Online Formular möglich. Unterstützung der Bundesregierung für Familien, die durch die Corona Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Voraussetzungen:

  • Grundvoraussetzung ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und dass zum Stichtag 28. Februar 2020 oder spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen wurde.

  • Für unselbstständig Erwerbstätige:
    Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28. Februar 2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Corona-Kurzarbeit gemeldet.

  • Für selbstständig Erwerbstätige:
    Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds.

  • Das aktuelle Nettoeinkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze gestaffelt nach Haushaltsgröße nicht überschreiten.



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